AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen für die Allgeier Engineering GmbH, Wilhelm-Wagenfeld-Strasse 28, 80807 München

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rahmenbedingungen für die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen (nachfolgend auch „Auftrag“) durch den Auftragnehmer für die Allgeier Engineering GmbH (nachfolgend „Auftraggeber“). Bei diesen Werk- oder Dienstleistungen handelt es sich insbesondere um die selbständige Erbringung von Projektleistungen aus dem Bereich der Informationstechnologie und/oder angrenzenden Bereichen.
  2. Die konkreten Inhalte des jeweiligen Auftrages, wie beispielsweise Leistungsbeschreibung, zeitlicher Umfang und Art der Durchführung sowie die Vergütung, werden im Rahmen eines Dienst- oder Werksvertrag definiert und durch die Annahme dieser durch den Auftragnehmer vertraglich festgelegt.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gemäß § 1 Absatz (1) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  4. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden, selbst bei Kenntnis des Auftraggebers, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftraggeber ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Durchführung von Leistungen oder die Zahlung einer Vergütung ist nicht als eine solche Zustimmung zu werten. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird demnach hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Projektausführung

  1. Der Auftragnehmer hat den Auftrag eigenverantwortlich, vollständig und mit größtmöglicher Sorgfalt durchzuführen. Er hat den Auftrag nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik, u.a. unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Industriestandards, Verfahrensbeschreibungen, Methoden oder Anwendungspraktiken, durchzuführen.
  2. In seiner zeitlichen Disposition ist der Auftragnehmer grundsätzlich frei. Er hat jedoch den, ihm im Rahmen des Auftrages, obliegenden Aufgaben den gebührenden Rang einzuräumen und den Belangen des Auftraggebers, dessen Kunden (nachfolgend „Kunde“) und – soweit ihm bekannt – den Belangen des Endkunden des Kunden (nachfolgend „Endkunde“) soweit wie möglich Rechnung zu tragen.
  3. Sofern der Auftragnehmer Dritte – seien dies Angestellte oder selbständige Subunternehmer – einsetzt, wird der Auftragnehmer diese Dritten gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn deren Arbeitsaufnahme schriftlich benennen sowie den Zeitraum angeben, in dem sie tätig werden sollen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Einsatz dieser Dritten zu widersprechen, wenn berechtigte Interessen des Auftraggebers dem Einsatz entgegenstehen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingesetzten Dritten in Bezug auf die im Rahmen der in dem Vertrag festgelegten Aufgabenstellung jederzeit ausreichend qualifiziert sind.
  4. Soweit der Auftragnehmer selbständige Subunternehmer einsetzt, ist grundsätzlich vertraglich sicherzustellen, dass diese den Auftrag nicht nochmals untervergeben (“einstufige Untervergabe“), es sei denn der Auftraggeber hat einer weitergehenden Untervergabe ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  5. Sofern von dem in dem Vertrag genannten Kunden oder Endkunden des Auftraggebers gewünscht, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber, spätestens bis zum Tag der Aufnahme der Tätigkeit, ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) über die, von dem Auftragnehmer in Durchführung des Auftrages, eingesetzte(n) Person(en) vorlegen.
  6. Die Organisation der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen obliegt dem Auftragnehmer, der auch das alleinige Weisungsrecht gegenüber den von ihm eingesetzten Personen innehat. Der Auftragnehmer hat auf Wunsch des Auftraggebers bei dem Kunden oder Endkunden eingesetzte Personen unverzüglich abzuberufen, falls diese dort den Betriebsfrieden nachweislich stören oder Sicherheitsinteressen oder andere Interessen nachweislich gefährden, und durch andere ausreichend qualifizierte Personen zu ersetzen.
  7. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber nach bestem Wissen unverzüglich schriftlich, wenn erkennbar wird, dass der Auftrag nicht oder nicht innerhalb der in dem Vertrag angegebenen Laufzeit erfüllt werden kann. Dies gilt auch bei einer falschen, unvollständigen oder nicht schlüssigen Leistungsbeschreibung oder anderen Gründen, die die Erfüllung des Auftrages gefährden. Benötigt der Auftragnehmer für die Projektausführung weitere relevante Informationen, Hilfsmittel oder Unterlagen, teilt er dies dem Auftraggeber ebenfalls unverzüglich schriftlich mit

§ 3 Werksvertrag

  1. Liegt ein Werksvertrag vor, so ist die Leistung so zu erbringen, dass sie der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Sofern in dem Vertrag angegeben ist, dass sich diese auf einen Werksvertrag richtet, gelten die Bestimmungen dieses § 3.
  2. Der Auftragnehmer hat dem Kunden und dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung jeweils schriftlich anzuzeigen.
  3. Der Auftraggeber, dessen Kunde oder der Endkunde erklärt schriftlich die Abnahme der Leistung, wenn das Werk vertragsgemäß erbracht wurde und demnach keine wesentlichen Mängel vorliegen. Eine Abnahme durch den Kunden oder den Endkunden wirkt dabei auch für und gegen den Auftraggeber.
  4. Wird die Leistung nicht abgenommen, weil Abweichungen vom vereinbarungsgemäß geschuldeten Ergebnis festgestellt wurden und muss der Auftraggeber, dessen Kunde oder der Endkunde die Leistung trotzdem bereits nutzen, so ist der Auftragnehmer hiervon zu unterrichten. Der Auftragnehmer wird der vorzeitigen Nutzung nur widersprechen, sofern durch diese vorzeitige Nutzung die Erfüllung seiner Pflichten unzumutbar behindert wird. Die vorzeitige Nutzung gilt nicht als Abnahme.
  5. Entspricht die werkvertragliche Leistung nicht der vereinbarten Beschaffenheit, liegt also ein Mangel vor, so kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer wahlweise die Beseitigung des Mangels oder die Neuerstellung des Werkes verlangen. Der Auftraggeber hat demzufolge zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Für die Nacherfüllung wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen. Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung nur dann verweigern, wenn sie nachweislich (der Auftragnehmer trägt die Nachweispflicht) nur mit unverhältnismäßigen Kosten und eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber möglich ist. Wählt der Auftraggeber die Nacherfüllung, sind die Herabsetzung der Vergütung oder der Rücktritt vom Vertrag zunächst ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Auftragnehmer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung verlangen (Minderung) oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. In diesem Fall ist der Auftraggeber ferner ergänzend berechtigt, einen Dritten mit der Beseitigung des Mangels, auf Kosten des Auftragnehmers, zu beauftragen (Ersatzvornahme). Der Auftraggeber ist berechtigt, Schadensersatzansprüche wegen des Mangels geltend zu machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt davon unberührt.

§ 4 Dokumentation, Einweisung

  1. Der Auftragnehmer dokumentiert seine Projekttätigkeiten entsprechend seiner Aufgabe im Projekt und überlässt dem Auftraggeber oder – auf Verlangen des Auftraggebers – dessen Kunden oder dem Endkunden nach Beendigung seiner Tätigkeit diese Dokumentation (z. B. Benutzerhandbuch, Programmierhandbuch, objectund source-code einschließlich sämtlicher Entwicklungsunterlagen und -kommentare) in schriftlicher und elektronischer Form.
  2. Die Dokumentation muss den allgemeinen Richtlinien und Vorgaben des Auftraggebers und – soweit diese nicht den Vorgaben des Auftraggebers widersprechen – des Kunden und des Endkunden entsprechen. Die allgemeinen Richtlinien und Vorgaben sind dem Auftragnehmer rechtzeitig bekannt zu geben.
  3. Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer auf Grundlage der vereinbarten Konditionen weitere dem Auftraggeber, dessen Kunden oder dem Endkunden geeignet erscheinende Unterlagen anfertigt. Der Umfang dieser weiteren Dokumentation ist in dem Vertrag zu definieren.
  4. Auf Wunsch des Auftraggebers, dessen Kunden oder des Endkunden wird der Auftragnehmer, auf Grundlage der vereinbarten Konditionen, dessen Personal in die Anwendung der erstellten Arbeitsergebnisse und Dokumentation einweisen.

§ 5 Vergütung

  1. Die Zahlung der Vergütung gemäß Vertrag erfolgt nur für tatsächlich erbrachte Leistungen und gegen Vorlage eins unterzeichneten Leistungsnachweises. Bei Verrechnung nach Stundensätzen/Tagessätzen werden begonnene Tätigkeitsstunden/ Tätigkeitstage anteilmäßig berechnet. Zuschläge werden nicht gezahlt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dem Auftragnehmer steht keine Vergütung für eigene Fehlzeiten oder Fehlzeiten der von ihm eingesetzten Personen zu, die durch Krankheit, Urlaub oder sonstige vom Auftraggeber, dessen Kunden oder von dem Endkunden nicht zu vertretende Umstände verursacht werden. Ebenso erfolgt keine Vergütung, solange der Auftragnehmer oder die von ihm eingesetzten Personen ihre Leistung wegen Streik oder Aussperrung bei dem Kunden oder Endkunden oder wegen höherer Gewalt nicht erbringen können. Die Anwendung des § 616 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Der in dem Vertrag genannte Gesamtnettovergütungswert („Nettowert“) ist eine Schätzung und die Höchstbegrenzung der, von dem Auftragnehmer für das jeweilige Projekt, zu beanspruchenden Vergütung. Die Vergütung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. Eine Vergütung über den Nettowert hinaus kann nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verlangt werden. Sobald erkennbar ist, dass der Nettowert überschritten wird, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf eine Beauftragung im Wert des gesamten Nettowerts.
  3. Spesen, Kilometergeld, Fahrtzeit zum Einsatzort und sonstige Aufwendungen des Auftragnehmers und der von ihm eingesetzten Personen sind mit der Vergütung abgegolten, sofern nichts Anderweitiges vereinbart ist. Für Reisen, die der Auftragnehmer nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers, dessen Kunden oder des Endkunden durchführt, werden die NettoReisekosten gemäß Vertrag erstattet.
  4. Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung monatlich.
  5. Spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ende eines jeden Kalendermonats oder nach erfolgtem Projektabschluss sendet der Auftragnehmer eine Auflistung (ausgefüllter Leistungsnachweis) über seine erbrachten Leistungen und ggfs. sämtliche Belege für erstattungsfähige Aufwendungen (z.B. Reisekosten) per E-Mail an buchhaltung@allgeier-engineering.com. Ist zwischen den Parteien vereinbart, dass der Auftragnehmer seinen ausgefüllten Leistungsnachweis vom Kunden gegenzeichnen lässt, übersendet er den vom Kunden unterzeichneten Leistungsnachweis unverzüglich ebenfalls per E-Mail an den Auftraggeber buchhaltung@allgeier-engineering.com. Andernfalls wird der Auftraggeber den ausgefüllten Leistungsnachweis (noch nicht vom Kunden unterzeichneter Leistungsnachweis) an den Kunden zur Freigabe schicken. Sobald der Kunde oder der Auftraggeber den Leistungsnachweis freigegeben hat, wird der Auftraggeber diesen unterschrieben an den Auftragnehmer zurücksenden. Der Auftragnehmer reicht die Rechnung zusammen mit dem unterzeichneten Leistungsnachweis per E-Mail an buchhaltung@allgeier-engineering.com ein.
  6. Der Auftragnehmer ist für die rechtzeitige, regelmäßige und zutreffende Pflege seiner persönlichen und geschäftlichen Daten (insbesondere Anschrift, Handelsregistereintragung, Bankverbindung, Steuerinformationen (USt-ID, Steuernummer)), die zur elektronischen Leistungsabrechnung („Gutschriftverfahren“) über das Gutschriftportal notwendig sind, allein verantwortlich. Hiervon umfasst sind auch Angaben, die eine Umsatzsteuerpflicht im Inland ausschließen (Kleinunternehmerregelung, Leistungsort im Ausland o.ä.). Auf Verlangen des Auftraggebers sind die Angaben durch geeignete Unterlagen (Bescheide der Finanzbehörden o.ä.) zu belegen.
  7. Ist in dem Vertrag ein Festpreis vereinbart, gelten die Regelungen gemäß § 5 Absatz (4) nicht. In diesem Falle hat der Auftragnehmer einen monatlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen und die Rechnung nach der, vom Auftraggeber als vertragsgemäß anerkannten, Leistungserbringung, bei werkvertraglichen Leistungen ggf. nach Abnahme, zu erstellen.
  8. Behält sich der Kunde oder der Endkunde im Abnahmeprotokoll oder in den Nachweisen über den Arbeitsfortschritt Rechte wegen eines vom Auftragnehmer nachweislich zu vertretenden Mangels vor oder macht er Ansprüche aus der Durchführung der Tätigkeit durch den Auftragnehmer – insbesondere wegen einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung – gegenüber dem Auftraggeber geltend, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung des Auftragnehmers in angemessenem Umfang zurückzuhalten.
  9. Als selbständig tätiger Unternehmer ist der Auftragnehmer insbesondere auch für alle gesetzlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, die sich aus der Beachtung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Erbringung, der in dem Vertrag definierten, Leistungen ergeben, z. B. für die Entrichtung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen, selbst verantwortlich. Sollte der Auftraggeber hierfür in Anspruch genommen werden, so ist er berechtigt, die entsprechenden Beträge von dem Auftragnehmer erstattet zu verlangen bzw. mit Forderungen des Auftragnehmers zu verrechnen.

§ 6 Urheberrechte und Nutzungsrechte

  1. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die von ihm erstellten Arbeitsergebnisse frei von Urheberschutzrechten und sonstigen Rechten Dritter sind, die die vom Auftraggeber gewollte eigene oder durch Dritte erfolgende Nutzung einschränken oder ausschließen. Dies gilt insbesondere, soweit der Auftrag unter Nutzung fremder Software bearbeitet wurde.
  2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber, dessen Kunden und dem Endkunden im Voraus und unwiderruflich die zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzten, ausschließlichen und übertragbaren Nutzungsrechte an den, von ihm für den Auftraggeber, erstellten Arbeitsergebnissen ein.
  3. Die gemäß Vertrag gezahlte Vergütung umfasst die Einräumung der vorstehend genannten Rechte; insoweit wird keine weitere Zahlung geschuldet.

§ 7 Datenschutz, Geheimhaltung

  1. Der Auftragnehmer hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einzuhalten und das Datengeheimnis zu wahren. Weiterführende Regelungen werden ggfs. über den jeweiligen Dienst- oder Werksvertrag geregelt.
  2. Im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO können durch den Auftraggeber personenbezogenen Daten zur Erfüllung dieses Vertrages erhoben, gespeichert, verarbeitet und an Dritte, d.h. mit dem Auftraggeber konzernverbundene Unternehmen und/oder den Kunden oder Endkunden übermittelt werden. Die Übermittlung hat den Zweck, den mit dem Auftraggeber konzernverbundenen Unternehmen und/oder dem Kunden oder Endkunden einen Eindruck von den Qualifikationen des Auftragnehmers zu vermitteln.

§ 8 Kundenschutz

  1. Der Auftragnehmer erkennt an, dass seitens des Auftraggebers ein schutzwürdiges Interesse an einem Kundenschutz besteht.
  2. Der Auftragnehmer ist frei, selbst oder durch Dritte, für andere Auftraggeber tätig zu sein, soweit dem nicht projektspezifische Eigenheiten oder vertragliche Pflichten entgegenstehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, für den in dem Vertrag genannten Kunden oder den dort genannten Endkunden während eines Zeitraums von 12 Monaten, beginnend mit der Beendigung des jeweiligen Auftrages keine direkte oder indirekte, selbständige oder unselbständige Tätigkeit zu erbringen. Als Tätigkeit im Sinne des vorstehenden Satzes wird dabei diejenige Dienstoder Werkleistung bezeichnet, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrags für den Auftraggeber bei dem jeweiligen Kunden oder Endkunden zu erbringen hatte und/oder erbracht hat.
  3. Der Kundenschutz ist in räumlicher Hinsicht begrenzt auf das Gebiet der im Zeitpunkt des Vertrags bestehenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz.
  4. Der Auftragnehmer wird alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung bzw. Erfüllung eines Auftrages betraut sind, auch für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Auftragsende bzw. Ausscheiden aus den Diensten des Auftragnehmers, entsprechend der Bestimmungen der Absätze (2) und (3) verpflichten. Der Auftragnehmer hat diese Verpflichtungen schriftlich vorzunehmen und sie dem Aufraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftragnehmer wird auf Anforderung des Auftraggebers den betreffenden Personenkreis namentlich bekannt geben.
  5. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der Pflichten gemäß Absatz (2) bis (4) hat der Auftragnehmer eine angemessene, von dem Auftraggeber nach billigem Ermessen zu bestimmende und im Streitfall von dem zuständigen Gericht auf ihre Billigkeit zu überprüfende, Vertragsstrafe in Höhe von höchstens EUR 10.000 an den Auftraggeber zu entrichten. Bei Dauerverstößen gilt dies für jeden angefangenen Monat der Zuwiderhandlung, wobei die Vertragsstrafe insgesamt pro Kalenderjahr auf EUR 50.000 begrenzt ist. Die Vertragsstrafe wird auf den tatsächlichen Schaden angerechnet. Das Recht des Auftraggebers einen darüber hinaus-gehenden Schaden oder sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.
  6. Die Bestimmungen des Absatzes (5) gelten gleichermaßen im Falle einer Zuwiderhandlung gegen eine der Pflichten gemäß Absatz (2) durch eine von dem Auftragnehmer mit der Bearbeitung bzw. Erfüllung eines Auftrages betraute Person.

§ 9 Pilotphase, Kündigung, Auflösende Bedingung

  1. Sofern nicht anders vereinbart, gilt für den ersten Vertrag auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Pilotphase von 14 Tagen ab Projektstart. Innerhalb dieser Zeit kann der Vertrag auftraggeberseitig jederzeit ohne Frist gekündigt werden.
  2. Nach Ablauf der 14 Tage-Frist gemäß § 9 Absatz (1) bzw. jede weitere, auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilte, Vertrag kann von beiden Vertragsparteien ohne Begründung mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Bei Verlust des Kundenauftrages des Auftraggebers verliert der Vertrag im selben Zeitpunkt wie der Kundenauftrag ihre Wirksamkeit (auflösende Bedingung).
  3. Die bis zur Beendigung aufgrund einer Kündigung oder des Eintritts der auflösenden Bedingung erbrachten Teilleistungen werden vergütet, sofern die Teilleistungen für den Auftraggeber wirtschaftlich verwertbar sind oder von dessen Kunden oder dem Endkunden als wirtschaftlich verwertbar anerkannt werden und ein, vom Auftraggeber oder dessen Kunde, unterzeichneter Leistungsnachweis vorliegt. Darüberhinausgehende Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Kündigung sind ausgeschlossen.
  4. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des Vertrags ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und eine Übergabe und gegebenenfalls Dokumentation der bisher erbrachten Leistungen durchzuführen. Einzelheiten der grundsätzlichen Verpflichtung werden zwischen den Parteien im Falle der Kündigung geregelt. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers, insbesondere im Falle des Vorliegens einer Werkleistung gemäß § 649 BGB sind ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 10 Haftung

Für die wechselseitige Haftung der Parteien gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Sonstiges

  1. Der Auftragnehmer hat – sofern auftraggeberseitig zur Verfügung gestellt – die Anlage „Unternehmensinformationen“ vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und dem Auftraggeber die gegenständlichen Informationen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich eine aktualisierte Fassung der Unternehmensinformationen zukommen zu lassen, sofern sich hinsichtlich der insoweit abgefragten Daten Änderungen ergeben sollten.
  2. Der Auftragnehmer sichert zu, über alle behördlichen Erlaubnisse zu verfügen und alle behördlichen Anmeldungen vorgenommen zu haben, die für die Erbringung seiner Leistungen erforderlich sind und rechtzeitig für deren Erneuerung/Verlängerung zu sorgen.
  3. Rechte und Pflichten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aus dem Vertrag kann der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers auf Dritte übertragen.
  4. Ergänzungen, Änderungen oder Aufhebung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Dienst- oder Werksvertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform. Bei Änderungen oder Ergänzungen ist die Schriftform auch durch Mitteilung per Telefax oder E-Mail gewahrt.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Die Vertragsbeziehung der Parteien, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der einzelnen Dienst- oder Werksverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, München.

Stand: 01. Dezember 2019